Acht Fälle aus dem Seminar
Urheberrecht im Seminar, Teil 4: Forschung, Lehre, Zitat, Entwürfe und die KI, die mitschreibt Teil 2
13.11.2022 14 min
Zusammenfassung & Show Notes
GfA – Der Podcast
Der deutschsprachige Podcast der Gesellschaft für Arbeitsmethodik e.V. Die Themen wechseln, im Wesentlichen geht es zurzeit um das Bewusstsein der Maschinen: Was Kybernetik und Systemtheorie zu Fragen nach Bewusstsein, Kommunikation und künstlicher Intelligenz beitragen können. Die Folgen bauen aufeinander auf, du kannst aber auch einzeln einsteigen.
Von Brigitte E. S. Jansen. Gesprochen wird die Reihe von einer synthetischen Stimme.
Zum Abschluss der Reihe wird es konkret. Eine Referentin hält einen Vortrag, ein Teilnehmer möchte etwas damit anfangen: Ausschnitte in eigenen Vorträgen zeigen, für die Forschung nutzen, im eigenen Buch zitieren, die Entwürfe eines Architekten verwenden. Was davon geht, was nicht, und warum?
Dabei räumt die Folge mit zwei verbreiteten Irrtümern auf. Die Ausnahmen für Forschung und Lehre erlauben keine Veröffentlichung für jedermann. Und die angebliche Drittel-Regel für Zitate gibt es nicht. Neu dazugekommen ist ein achter Fall, den es vor ein paar Jahren so noch nicht gab: der KI-Assistent, der in der Videokonferenz mitschreibt, und die Folien, die im KI-Chat landen.
Teil 4 von 4 der kleinen Reihe zum Urheberrecht rund um Vorträge, Seminare und Mitschnitte. Neufassung 2026, Rechtsstand Oktober 2026. Die Folge ersetzt keine Rechtsberatung, sie soll für das Thema sensibilisieren.
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Transkript
GfA – Der Podcast. Eine Produktion der
Gesellschaft für Arbeitsmethodik. Heute:
Acht Fälle aus dem Seminar. Teil vier von vier
zum Urheberrecht rund um Vorträge,
Seminare und Mitschnitte. In den ersten
drei Teilen ging es um Grundsätzliches.
Heute wird es konkret. Wir gehen eine
Reihe von Fällen durch, die so oder so
ähnlich ständig vorkommen. Die
Hauptpersonen sind dabei immer dieselben:
Referentin R hält einen Vortrag,
Teilnehmer A sitzt im Publikum und möchte
etwas damit anfangen. Den ersten Fall
kennst du schon aus dem ersten Teil. A
filmt einen öffentlichen Vortrag, nur für
sich. Ergebnis: Ohne Einwilligung von R
ist das unzulässig, auch privat. Und bei
nicht öffentlichen Veranstaltungen kommt
für Tonaufnahmen das Strafrecht ins Spiel.
Weiter geht es mit Fall zwei. A hat den
öffentlichen Vortrag aufgezeichnet und
möchte Ausschnitte davon in eigenen
Vorträgen zeigen und in eigenen
Veröffentlichungen verwenden. Ohne
Einwilligung von R geht das nicht. Schon
die Aufnahme war unzulässig, und jede
weitere Nutzung, also das Vorführen, das
Hochladen, das Verbreiten, ist eine eigene
Verletzung. Nun gibt es im Gesetz
Ausnahmen für Wissenschaft und Lehre, und
man könnte meinen, die helfen hier weiter.
Tun sie nicht. Beide Vorschriften nehmen
genau diesen Fall aus. In der Ausnahme für
die Forschung, Paragraf 60c, heißt es in Absatz 4
ausdrücklich, es sei nicht erlaubt,
"während öffentlicher Vorträge,
Aufführungen oder Vorführungen eines
Werkes diese auf Bild- oder Tonträger
aufzunehmen und später öffentlich
zugänglich zu machen". Und die Ausnahme für
Unterricht und Lehre, Paragraf 60a, nimmt das
Mitschneiden öffentlicher Vorträge
grundsätzlich ebenfalls aus. Der Gedanke
dahinter ist derselbe wie bei der
Privatkopie. Wer vor Publikum spricht,
soll selbst entscheiden, ob es davon eine
Aufnahme gibt. Jetzt ändern wir eine
Kleinigkeit. Der Vortrag findet nicht
öffentlich statt, sondern in einem
internen Workshop, kleine Runde, man kennt
sich. A nimmt trotzdem auf und möchte das
Material für seine Forschung nutzen und
später daraus veröffentlichen. Da könnte
man auf die Forschungsausnahme hoffen. Und
Paragraf 60c erlaubt für nichtkommerzielle
wissenschaftliche Forschung tatsächlich
einiges. Bis zu fünfzehn Prozent eines Werkes dürfen
vervielfältigt und einem bestimmt
abgegrenzten Kreis von Personen für deren
eigene Forschung zugänglich gemacht
werden, außerdem einzelnen Dritten, wenn
es darum geht, die Qualität von Forschung
zu überprüfen. Für die ganz eigene
Forschung darf man sogar bis zu fünfundsiebzig Prozent
vervielfältigen. Abbildungen, einzelne
Aufsätze aus einer Fachzeitschrift, kurze
und vergriffene Werke sogar vollständig.
Ähnlich funktioniert die Ausnahme für
Unterricht und Lehre. Im Unterricht dürfen
für die Lehrenden und Teilnehmenden bis zu
fünfzehn Prozent eines veröffentlichten Werkes genutzt
werden, kurze Werke ganz; als Faustregel
gelten Texte bis fünfundzwanzig Seiten oder Filme und
Musik bis fünf Minuten. Das gilt an Schulen
und Hochschulen, aber auch an
Einrichtungen der Weiterbildung,
allerdings nur zu nicht kommerziellen
Zwecken. Und seit 2021 sind diese Regeln
nicht mehr befristet, sondern gelten
dauerhaft. Aber das alles sind Nutzungen
im kleinen Kreis. Eine Veröffentlichung
für jedermann, in einem Buch oder auf einer
Website, decken weder die Forschungs- noch
die Lehrausnahme. Und es gibt zwei weitere
Haken. Der erste ist das Strafrecht, das
wir aus dem ersten Teil kennen. Wer das
nichtöffentlich gesprochene Wort unbefugt
auf einen Tonträger aufnimmt, macht sich
strafbar. Ein interner Workshop ist genau
so ein Fall. Ohne Einverständnis der
Beteiligten darf A dort überhaupt keine
Tonaufnahme machen. Der zweite Haken ist
leiser, aber wichtig. Ein Vortrag in
geschlossener Runde ist kein
veröffentlichtes Werk. Und das Zitatrecht
gilt nur für veröffentlichte Werke. A darf
aus diesem Workshop also nicht einmal
wörtlich zitieren, jedenfalls nicht ohne
Zustimmung. Was er darf: das, was er
gelernt hat, in eigenen Worten
weiterverwenden. Ideen, Erkenntnisse und
Fakten sind urheberrechtlich nicht
geschützt, geschützt ist die Form. Dass
man trotzdem sagt, von wem eine Idee
stammt, gehört sich, auch wenn das Gesetz
es hier nicht verlangt. Zurück zum
öffentlichen Vortrag. A schreibt ein Buch
und möchte darin eine Passage aus dem
Vortrag von R wörtlich wiedergeben. Hier
hilft das Zitatrecht, Paragraf 51, wenn ein paar
Voraussetzungen erfüllt sind. Ein
öffentlich gehaltener Vortrag ist
veröffentlicht, daran scheitert es also
nicht. Erstens braucht das Zitat einen
Zweck. A muss sich mit dem Zitierten
auseinandersetzen: es als Beleg nutzen, es
erläutern, ihm widersprechen. Ein Zitat,
das nur dazu dient, sich eigene Arbeit zu
sparen, ist keins. Zweitens: Wörtlich
heißt wörtlich. Das Gesetz verbietet
grundsätzlich, den zitierten Text zu
ändern. Kürzungen sind möglich, aber sie
sollten erkennbar sein, und der Sinn darf
nicht verfälscht werden. Drittens muss die
Quelle angegeben werden, so genau, dass
man das Zitat nachprüfen kann. Bei einem
Vortrag also: wer, was, wann und wo. Das
Gesetz unterscheidet dabei das sogenannte
Großzitat, bei dem ein ganzes Werk in ein
selbständiges wissenschaftliches Werk
aufgenommen wird, um dessen Inhalt zu
erläutern, und das Kleinzitat, bei dem
einzelne Stellen in einem eigenen
Sprachwerk angeführt werden. Für A und
sein Buch ist in aller Regel das
Kleinzitat der passende Fall. Gar kein
Zitatrecht braucht man übrigens für
Gesetze, Verordnungen und Urteile. Das
sind amtliche Werke, und die genießen
keinen Urheberrechtsschutz. Dasselbe gilt
für bloße Daten und Fakten und für Werke,
deren Urheber vor mehr als siebzig Jahren
gestorben ist. Die Quelle anzugeben,
gehört sich trotzdem. R hält einen
Vortrag, dessen Text nicht von ihm stammt,
sondern von einer anderen Autorin. Er
trägt ihn nur vor. A möchte diesen Vortrag
aufnehmen. Jetzt gibt es zwei Ebenen.
Hatte R gar keine Erlaubnis der Autorin,
dann ist schon sein Vortrag eine
Rechtsverletzung. Und A kann von R
natürlich keine Erlaubnis bekommen, die R
selbst nicht hat. Hat die Autorin R
erlaubt, ihren Text öffentlich
vorzutragen, hat R ein Nutzungsrecht.
Dieses Recht kann er aber nicht einfach an
A weiterreichen, und er kann A auch keine
weiteren Rechte einräumen, jedenfalls
nicht ohne Zustimmung der Autorin. Das
Urheberrecht selbst bleibt ja bei ihr, wir
hatten das im ersten Teil. Übertragen
lässt es sich nicht, nur vererben. Für A
heißt das: Er braucht in jedem Fall die
Erlaubnis der Autorin, denn es ist ihr
Werk. Die kann er sich direkt bei ihr
holen, oder über R, wenn R von ihr
berechtigt wurde, solche Erlaubnisse zu
erteilen. Und weil R den Text vorträgt,
kann er an seiner Darbietung eigene Rechte
haben. Am einfachsten fragt A also beide.
A zitiert in seinem Buch so ausführlich
aus dem Vortrag, dass am Ende ein großer
Teil des Vortrags im Buch steht. Hier
hält sich hartnäckig eine Faustregel, die
man immer wieder hört: Ein Zitat dürfe
höchstens ein Drittel des eigenen Textes
ausmachen. Diese Regel steht in keinem
Gesetz, und die Gerichte arbeiten auch
nicht mit festen Prozentzahlen. Das Gesetz
sagt nur, die Nutzung müsse in ihrem
Umfang durch den besonderen Zweck
gerechtfertigt sein. Entscheidend ist
also, ob A das Zitierte wirklich braucht,
um seine eigene Aussage zu belegen oder
sich damit auseinanderzusetzen. Und ob
sein eigener Text im Vordergrund bleibt.
Das Zitat soll den eigenen Gedanken stützen,
nicht ersetzen. Wenn jemand das Buch von A
lesen kann, statt sich den Vortrag von R
anzuhören, und dabei nichts verpasst, dann
ist das Maß überschritten. Ein Architekt
zeigt in seinem Vortrag Entwürfe und Pläne
für ein Bauprojekt. Teilnehmer B
fotografiert sie ab und möchte sie für
eigene Zwecke verwenden. Hier geht es
nicht um das Recht am eigenen Bild. Das
betrifft nur Bilder von Personen. Es geht
um das Urheberrecht, und das schützt
Entwürfe ausdrücklich. Das Gesetz nennt in
Paragraf 2 die Werke der Baukunst und deren
Entwürfe, außerdem Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Art,
also Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen
und Tabellen. Geschützt ist dabei die
Darstellung, nicht der dargestellte
Gegenstand und nicht die Idee dahinter.
Und es braucht eine gewisse Eigenart. Bei
Darstellungen dieser Art lässt die
Rechtsprechung allerdings schon ein
geringes Maß an individueller Prägung
genügen. Die Hürde ist also niedriger, als
viele denken. Für B heißt das: Ein Foto
für sich, zur eigenen Erinnerung, kann
unter die Privatkopie fallen, mit den
Einschränkungen, die wir im zweiten Teil
besprochen haben. Die Pläne weitergeben,
veröffentlichen oder in eigene Projekte
übernehmen darf er ohne Zustimmung nicht.
Und eine Besonderheit steht ausdrücklich
im Gesetz: Ein Werk der Baukunst
nachzubauen ist immer nur mit
Einwilligung erlaubt, auch für private
Zwecke. Wer also das außergewöhnliche Haus
aus dem Vortrag nach den abfotografierten
Plänen nachbauen möchte, braucht die
Erlaubnis des Architekten. Und jetzt der
Fall, den es vor ein paar Jahren so noch
nicht gab. Das Seminar findet online
statt, als Videokonferenz. Teilnehmer A
lässt einen KI-Assistenten mitlaufen, der
die Sitzung aufzeichnet, ein Transkript
erstellt und am Ende eine Zusammenfassung
schreibt. Außerdem lädt er die Folien, die
R verschickt hat, in einen KI-Chat hoch
und lässt sich daraus einen Lernzettel
machen. Fangen wir mit dem Mitschreiber
an. Rechtlich ist das ein Mitschnitt, nur
dass ihn eine Software macht. Es gilt also
alles aus Fall eins. Ist die Sitzung
öffentlich, braucht A die Einwilligung von
R. Ist sie nicht öffentlich, kommt für die
Tonaufnahme das Strafrecht ins Spiel. Und
weil so ein Programm meist alle aufnimmt,
nicht nur R, geht es auch um die Stimmen
und Daten der anderen Teilnehmer. Dass der
Assistent in der Teilnehmerliste
auftaucht, heißt noch nicht, dass alle
zugestimmt haben. Dann die Folien im
KI-Chat. Das Hochladen ist eine
Vervielfältigung, denn die Datei landet
auf den Servern eines fremden Anbieters.
Ob das noch als Privatkopie durchgeht, ist
nicht abschließend geklärt. Zwei Dinge
sollte man aber wissen. Manche Dienste
behalten sich vor, hochgeladene Inhalte
zum Training ihrer Modelle zu verwenden,
je nach Einstellung. Dann gibt A etwas
weiter, das ihm nicht gehört. Und die
Zusammenfassung, die am Ende herauskommt,
ist dann unproblematisch, wenn sie den
Inhalt in neuen Worten wiedergibt.
Übernimmt sie dagegen längere Passagen
wörtlich, ist sie eine Vervielfältigung
des Vortrags. Und für deren Weitergabe
gilt wieder alles, was wir in dieser Reihe
besprochen haben. Eine Wendung noch zum
Schluss. Lässt A sich aus dem Material von
einer KI neue Bilder oder Texte erzeugen,
dann genießen diese nach heutiger
Rechtsprechung in aller Regel keinen
eigenen Schutz. Das Amtsgericht München
hat 2026 entschieden, dass rein
KI-erzeugte Logos nicht geschützt sind,
auch wenn viel Arbeit in die Anweisungen
geflossen ist. A kann daran also auch kein
eigenes Urheberrecht geltend machen. Für
Referentinnen und Veranstalter heißt das
ganz praktisch: Sag zu Beginn, ob
KI-Mitschreiber erlaubt sind. Viele
Konferenzprogramme zeigen inzwischen an,
wenn aufgezeichnet wird. Eine klare Ansage
ist trotzdem besser. Wenn man die vier
Teile dieser Reihe auf einen Satz bringen
will, dann vielleicht auf diesen: Ein
Vortrag gehört dem, der ihn hält, und
jeder Schritt, der ihn zu einem neuen
Publikum bringt, braucht eine Grundlage.
Meistens heißt diese Grundlage ganz
einfach: gefragt und eine Antwort
bekommen. Das klingt nach Bürokratie, ist
in der Praxis aber selten eine. Die
meisten Referentinnen und Referenten sind
großzügig, wenn man sie vorher fragt.
Ärger entsteht fast immer dort, wo niemand
gefragt hat. Das war "Acht Fälle aus dem
Seminar", der letzte von vier Teilen zum
Urheberrecht rund um Vorträge, Seminare
und Mitschnitte, im Podcast der
Gesellschaft für Arbeitsmethodik. Ein
Hinweis, der bei diesem Thema dazugehört:
Die Folge gibt einen Überblick nach dem
Rechtsstand vom Oktober 2026 und ersetzt
keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die
Paragrafen und Urteile, auf die ich mich
beziehe, findest du in den Shownotes.
Diese überarbeitete Folge wurde mit
Unterstützung künstlicher Intelligenz
überarbeitet – bei der Recherche, beim
Schreiben und beim Sprechen. Ausgewählt,
geprüft und verantwortet hat sie ein
Mensch. Wenn dir etwas fehlt oder dir ein
Fehler auffällt: schreib uns. Einwände
greifen wir in späteren Folgen auf. Alle
Folgen findest du auf gfa-ev.com. Und auf
gfaev.de findest du den Verband und unsere
übrigen Podcastreihen. Bis zum nächsten
Mal. Ich freue mich auf dich.
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