Gesellschaft für Arbeitsmethodik e.V.

präsentiert

Die Verwertung von gestreamten und bearbeiteten Vorträgen/Webinaren 1

30.10.2022 12 min

Zusammenfassung & Show Notes

 Folgender Sachverhalt soll als Beispiel dienen: Ein Referent hat bei einer öffentlichen Veranstaltung einen bezahlten bzw. unbezahlten Vortrag gehalten. Ein Unternehmen hat den Vortrag gestreamt und den Film bzw. Tonbandaufnahme auf seinem Streamingportal zur Verfügung gestellt. Ein Veranstalter möchte den Stream für eigene Veranstaltungen nutzen. Kann er das tun, ohne strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten? Unter der Annahme, dass der Referent auch Urheber des Vortrags ist, hängt die Antwort davon ab, ob der Urheber der Streamingportals entsprechende Nutzungsrechte für eine öffentliche Zurverfügungstellung auf ihrem Streamingportal eingeräumt hat. Streamen gilt urheberrechtlich als eine selbstständige Nutzungsart, die ohne Zustimmung des Urhebers eine Urheberrechtsverletzung darstellt.Dieser Podcast ersetzt keine Rechtsberatung sondern soll für das Thema sensibilisieren. 

 Unter der Annahme, dass der Referent auch Urheber des Vortrags ist, hängt die Antwort davon ab, ob der Urheber der Streamingportals entsprechende Nutzungsrechte für eine öffentliche Zurverfügungstellung auf ihrem Streamingportal eingeräumt hat. Streamen gilt urheberrechtlich als eine selbstständige Nutzungsart, die ohne Zustimmung des Urhebers eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Unser Podcast ersetzt keine Rechtsberatung, sondern soll für das Thema sensibilisieren. Bei Fragen sollten sie immer einen Anwalt ihres Vertrauens aufsuchen.

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