Handy hoch: Fotos, Folien und Mitschnitte
Urheberrecht im Seminar, Teil 2: Was Teilnehmer dürfen und worauf Veranstalter achten sollten
30.10.2022 12 min
Zusammenfassung & Show Notes
Beschreibung
Eine Folie mit einer guten Grafik erscheint, und im Saal gehen zehn Handys gleichzeitig nach oben. Das ist so selbstverständlich geworden, dass kaum jemand darüber nachdenkt. Ganz frei ist es trotzdem nicht, und spätestens wenn das Foto in der Gruppe oder im Netz landet, wird es heikel.
Diese Folge klärt drei Fragen. Was dürfen Teilnehmer fotografieren, von den Folien und von den Menschen davor? Was muss eine Referentin beachten, wenn sie fremde Bilder in ihren Folien zeigt? Und was sollten Veranstalter tun, damit es gar nicht erst zum Streit kommt? Dazu ein Fall, der bis zum Europäischen Gerichtshof ging: ein Schülerreferat mit einem Foto aus dem Netz.
Teil 2 von 4 der kleinen Reihe zum Urheberrecht rund um Vorträge, Seminare und Mitschnitte. Neufassung 2026, Rechtsstand Oktober 2026. Die Folge ersetzt keine Rechtsberatung, sie soll für das Thema sensibilisieren.
Der Streaming-Inhalt ist nicht verloren: Er kommt korrigiert in Folge 08, “Der Vortrag im Netz”.
GfA – Der Podcast
Der deutschsprachige Podcast der Gesellschaft für Arbeitsmethodik e.V. Die Themen wechseln, im Wesentlichen geht es zurzeit um das Bewusstsein der Maschinen: Was Kybernetik und Systemtheorie zu Fragen nach Bewusstsein, Kommunikation und künstlicher Intelligenz beitragen können. Die Folgen bauen aufeinander auf, du kannst aber auch einzeln einsteigen.
Von Brigitte E. S. Jansen. Gesprochen wird die Reihe von einer synthetischen Stimme.
Eine Folie mit einer guten Grafik erscheint, und im Saal gehen zehn Handys gleichzeitig nach oben. Das ist so selbstverständlich geworden, dass kaum jemand darüber nachdenkt. Ganz frei ist es trotzdem nicht, und spätestens wenn das Foto in der Gruppe oder im Netz landet, wird es heikel.
Diese Folge klärt drei Fragen. Was dürfen Teilnehmer fotografieren, von den Folien und von den Menschen davor? Was muss eine Referentin beachten, wenn sie fremde Bilder in ihren Folien zeigt? Und was sollten Veranstalter tun, damit es gar nicht erst zum Streit kommt? Dazu ein Fall, der bis zum Europäischen Gerichtshof ging: ein Schülerreferat mit einem Foto aus dem Netz.
Teil 2 von 4 der kleinen Reihe zum Urheberrecht rund um Vorträge, Seminare und Mitschnitte. Neufassung 2026, Rechtsstand Oktober 2026. Die Folge ersetzt keine Rechtsberatung, sie soll für das Thema sensibilisieren.
Der Streaming-Inhalt ist nicht verloren: Er kommt korrigiert in Folge 08, “Der Vortrag im Netz”.
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Wenn dir etwas fehlt oder dir ein Fehler auffällt, schreib uns. Einwände greifen wir in späteren Folgen auf.
Transkript
Eine Produktion der Gesellschaft für
Arbeitsmethodik. Heute: Handy hoch – Fotos,
Folien und Mitschnitte. Teil zwei von vier zum
Urheberrecht rund um Vorträge, Seminare
und Mitschnitte. Wer in den letzten Jahren
auf Tagungen war, kennt den Moment. Eine
Folie erscheint, eine mit einer Grafik
oder einer Übersicht, die man gern hätte.
Und im Saal gehen zehn, fünfzehn Handys
gleichzeitig nach oben. Das ist so
selbstverständlich geworden, dass kaum
jemand darüber nachdenkt. Und es ist
tatsächlich auch nicht ganz so streng
geregelt wie das Filmen, um das es im
ersten Teil ging. Ganz frei ist es aber
auch nicht. Und spätestens, wenn das Foto
in der Messenger-Gruppe oder auf einer
Plattform landet, ist man in einem anderen
Bereich. Heute geht es um drei Fragen. Was
dürfen Teilnehmer fotografieren? Was muss
die Referentin beachten, wenn sie fremde
Bilder in ihren Folien zeigt? Und was
sollten Veranstalter tun, damit es gar
nicht erst zum Streit kommt? Zuerst, ganz
knapp, das Ergebnis aus Teil eins. Wer einen
öffentlichen Vortrag filmt oder als Ton
aufnimmt, braucht die Einwilligung des
Vortragenden. Das gilt auch dann, wenn die
Aufnahme nur für ihn selbst ist. So steht
es in Paragraf 53, Absatz 7 des
Urheberrechtsgesetzes. Und bei nicht
öffentlichen Veranstaltungen kommt für
Tonaufnahmen das Strafrecht ins Spiel, das
die Vertraulichkeit des nichtöffentlich
gesprochenen Wortes schützt. Das Video ist
also geklärt. Beim Foto wird es
kniffliger. Wer eine Folie fotografiert,
stellt eine Vervielfältigung her. Und auf
der Folie steckt meistens etwas
Geschütztes: ein Text, ein Foto, eine
Grafik, ein Diagramm. Hilft hier die
Privatkopie? Paragraf 53 erlaubt einzelne
Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch.
Wie viele "einzelne" sind, sagt das Gesetz
nicht. Der Bundesgerichtshof hat schon
1978 einmal bis zu sieben Stück für noch
zulässig gehalten, in der Fachliteratur
werden teils weniger genannt. Für ein
Handyfoto spielt das keine Rolle, das ist
ein einziges Exemplar. Die eigentliche
Frage ist eine andere. Fällt ein einzelnes
Foto einer Folie unter die strenge Regel
für Aufnahmen öffentlicher Vorträge, oder
ist es eine gewöhnliche Privatkopie? Das
ist, ehrlich gesagt, nicht abschließend
geklärt. Eine Hamburger Hochschule
formuliert es in ihren Hinweisen für
Studierende so: nicht abschließend
geklärt, aber vieles spricht dafür, dass
das einzelne Foto für den eigenen Gebrauch
zulässig ist. Ganz klar ist dagegen, wo
die Grenze liegt. Sobald das Foto
weitergeht, ist es nicht mehr privat. Wer
die Folie an eine Gruppe mit fünfzig
Kolleginnen und Kollegen schickt oder sie
in einem sozialen Netzwerk postet, macht
sie öffentlich zugänglich. Und das darf
nur, wer die Rechte daran hat. Dazu kommt
das Hausrecht. Der Veranstalter kann für
seine Räume und seine Veranstaltung
festlegen, dass nicht fotografiert wird.
Steht das in der Einladung oder wird es
vorne angesagt, dann gilt es, ganz gleich,
wie die urheberrechtliche Feinfrage am
Ende ausgeht. Und ganz praktisch: Sehr
viele Referentinnen stellen ihre Folien
ohnehin zur Verfügung, wenn man fragt.
Dann hat man sie auch in besserer Qualität
als schräg fotografiert aus der achten
Reihe. Jetzt zu einer anderen Art von
Foto. Nicht die Folie, sondern die Person,
die davorsteht. Hier geht es nicht um das
Urheberrecht, sondern um das Recht am
eigenen Bild. Geregelt ist es im
Kunsturhebergesetz von 1907, das in diesem
Teil bis heute gilt. Und da gibt es eine
Feinheit, die oft übersehen wird. Das
Gesetz verbietet nicht das Fotografieren.
Es regelt, wann Bilder von Personen
verbreitet oder öffentlich gezeigt werden
dürfen. Und das ist grundsätzlich nur mit
Einwilligung des Abgebildeten erlaubt. Es
gibt Ausnahmen, zum Beispiel für Bilder
aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder
für Bilder von Versammlungen und ähnlichen
Vorgängen, auf denen die Menschen als Teil
des Geschehens zu sehen sind. Eine
Referentin, die auf einer öffentlichen
Fachtagung auf der Bühne steht, kann sich
je nach Lage nicht gegen jedes Foto von
dieser Bühne wehren. Der Teilnehmer in der
dritten Reihe aber, der in Großaufnahme
beim Gähnen zu sehen ist, kann das sehr
wohl. Seit 2018 kommt die
Datenschutz-Grundverordnung hinzu. Für
rein private Fotos spielt sie keine Rolle,
denn der ausschließlich persönliche und
familiäre Bereich ist ausgenommen. Für
Veranstalter, die selbst fotografieren
lassen und die Bilder auf ihrer Website
oder im Jahresbericht zeigen wollen, sieht
das anders aus. Sie brauchen eine
Rechtsgrundlage, und sie müssen die
Teilnehmenden informieren. Deshalb findet
man heute in vielen Einladungen und am
Eingang von Tagungen einen Hinweis, dass
fotografiert wird, oft verbunden mit der
Möglichkeit, sich herauszuhalten. Jetzt
drehen wir die Perspektive um. Nicht die
Teilnehmer machen etwas mit dem Vortrag,
sondern die Referentin macht etwas mit den
Werken anderer. Kaum eine Präsentation
kommt ohne fremde Bilder aus. Ein Foto aus
dem Netz, eine Grafik aus einer Studie,
ein Cartoon, der die Stimmung lockert. Für
all das braucht die Referentin
grundsätzlich eine Erlaubnis. Bei
Stockfotos hat sie die meist über die
Lizenz, wobei es sich lohnt, diese Lizenz
einmal genau zu lesen. Nicht jede deckt
die Verwendung in Vorträgen, und noch
seltener die in Aufzeichnungen, die
hinterher im Netz stehen. Ohne Erlaubnis
geht es vor allem in zwei Fällen. Der
erste ist das Zitat. Paragraf 51 erlaubt es,
veröffentlichte Werke zu nutzen, wenn das
in seinem Umfang durch den besonderen
Zweck gerechtfertigt ist. Wichtig ist das
Wort Zweck. Ein Zitat muss etwas belegen
oder erläutern, man muss sich mit dem
Zitierten auseinandersetzen. Ein Foto als
hübscher Hintergrund ist kein Zitat. Eine
Grafik aus einer Studie, die ich zeige,
weil ich ihre Aussage diskutiere, kann
eines sein. Seit 2021 steht übrigens
ausdrücklich im Gesetz, dass das
Zitatrecht auch die Abbildung des
zitierten Werkes umfasst, selbst wenn
diese Abbildung ihrerseits geschützt ist.
Wer also ein Gemälde zitiert, darf dafür
auch das Foto des Gemäldes zeigen. Und
immer gehört die Quelle dazu, gut lesbar
auf der Folie. Der zweite Fall ist die
öffentliche Wiedergabe bei
nichtkommerziellen Veranstaltungen. Paragraf 52
erlaubt sie, wenn die Veranstaltung keinem
Erwerbszweck dient, die Teilnehmer keinen
Eintritt zahlen und die Vortragenden keine
besondere Vergütung bekommen. Das klingt
nach einem Freibrief für Vereine. Ganz so
ist es aber nicht. Erstens ist auch dann
eine angemessene Vergütung an die Urheber
zu zahlen. Davon befreit sind nur
bestimmte soziale Veranstaltungen, etwa
der Jugendhilfe, der Altenpflege oder der
Gefangenenbetreuung, wenn sie nur einem
abgegrenzten Kreis offenstehen. Zweitens
gilt die Erlaubnis nicht für alles. Das
Online-Stellen und die Vorführung von
Filmwerken sind ausdrücklich ausgenommen.
Und sobald eine Teilnahmegebühr erhoben
wird oder die Referentin ein Honorar
bekommt, ist diese Ausnahme ohnehin vom
Tisch. Wie schnell man von der erlaubten
in die unerlaubte Nutzung rutscht, zeigt
ein Fall, der bis nach Luxemburg gegangen
ist. Eine Schülerin an einer Schule in
Nordrhein-Westfalen schrieb für die
Spanisch-AG ein Referat. Darin verwendete
sie ein Foto der Stadt Córdoba, das sie
auf der Website eines Reisemagazins
gefunden hatte. Dort stand es mit
Erlaubnis des Fotografen, frei für jeden
abrufbar. Unter dem Referat stand sogar
ein Hinweis auf die Quelle. Die Schule
fand das Referat gelungen und stellte es
auf ihre Website. Der Fotograf klagte
gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Und
der Europäische Gerichtshof gab ihm im
August 2018 recht. Wer ein Foto, das
irgendwo mit Erlaubnis im Netz steht,
herunterlädt und auf einer anderen Website
wieder hochlädt, macht es einem neuen
Publikum zugänglich. Dafür braucht er eine
eigene Erlaubnis. Dass das Bild woanders
frei abrufbar war, ändert daran nichts.
Der Bundesgerichtshof hat das Anfang 2019
umgesetzt. Der Fotograf bekam seinen
Unterlassungsanspruch gegen das Land.
Schadensersatz vom Land bekam er am Ende
übrigens nicht, aus Gründen der
Staatshaftung, die hier zu weit führen
würden. Was man daraus lernen kann: Im
Klassenzimmer, im Unterricht selbst, wäre
das Referat mit dem Foto kein Problem
gewesen. Dafür gibt es die Ausnahme für
Unterricht und Lehre. Das Problem war
allein der Schritt ins offene Netz. Und
genau dieser Schritt passiert bei
Vorträgen ständig. Die Folien, die im Saal
völlig in Ordnung waren, werden hinterher
als PDF auf die Website gestellt. Mit
allen fremden Bildern darin. Wer ein
Urheberrecht verletzt, muss damit rechnen,
dass der Rechteinhaber Beseitigung und
Unterlassung verlangt, und wenn ihn ein
Verschulden trifft, auch Schadensersatz.
In der Praxis läuft das meist über eine
Abmahnung. Bei Bildern im Netz kann das
teuer werden, weil bei einer berechtigten
Abmahnung zum Schadensersatz auch noch die
Anwaltskosten der Gegenseite kommen
können. Beim Recht am eigenen Bild geht es
vor allem um Unterlassung und Löschung.
Und wer haftet? Zuerst der, der die
Verletzung begangen hat, also der
Teilnehmer, der filmt oder postet. Ob und
wann daneben auch der Veranstalter haftet,
hängt vom Einzelfall ab. Er hat aber das
Hausrecht. Er kann auf die Regeln
hinweisen, er kann einschreiten, und wer
nach einer Ansprache einfach weitermacht,
kann im äußersten Fall der Veranstaltung
verwiesen werden. Zum Schluss das
Praktische. Wenn du Vorträge oder Seminare
organisierst, kannst du mit wenig Aufwand
das meiste vermeiden. Kläre mit den
Referenten vorher schriftlich, was mit
ihrem Vortrag passiert. Wird
aufgezeichnet? Wird gestreamt? Werden die
Folien an die Teilnehmer verschickt oder
online gestellt? Eine kurze E-Mail und
eine kurze Zusage genügen. Je genauer,
desto besser, denn im Zweifel gilt eine
Erlaubnis nur für das, wofür sie erkennbar
gedacht war. Zweitens: Schreib in die
Einladung, ob Teilnehmer fotografieren
oder mitschneiden dürfen. Ein Satz reicht.
Drittens: Wenn du selbst fotografieren
lässt, weise in der Einladung und am
Eingang darauf hin. Und frag bei
Nahaufnahmen, bevor du sie
veröffentlichst. Viertens: Bitte die
Referenten, bei fremden Bildern in den
Folien die Rechte zu klären, vor allem,
wenn die Folien hinterher online gehen
sollen. Und fünftens: Wenn jemand trotzdem
filmt, sprich ihn an. Freundlich. In den
meisten Fällen hat er schlicht nicht
darüber nachgedacht. Im dritten Teil geht
es um den nächsten Schritt. Was passiert,
wenn ein Vortrag nicht nur im Saal
stattfindet, sondern gestreamt wird und
als Aufzeichnung im Netz steht? Darf ein
anderer Veranstalter diesen Stream bei
sich zeigen? Und was ist eigentlich mit
alten Tonbändern? Das war "Handy hoch –
Fotos, Folien und Mitschnitte", Teil zwei von
vier zum Urheberrecht rund um Vorträge,
Seminare und Mitschnitte, im Podcast der
Gesellschaft für Arbeitsmethodik. Ein
Hinweis, der bei diesem Thema dazugehört:
Die Folge gibt einen Überblick nach dem
Rechtsstand vom Oktober 2026 und ersetzt
keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die
Paragrafen und Urteile, auf die ich mich
beziehe, findest du in den Shownotes.
Diese überarbeitete Folge wurde mit
Unterstützung künstlicher Intelligenz
überarbeitet – bei der Recherche, beim
Schreiben und beim Sprechen. Ausgewählt,
geprüft und verantwortet hat sie ein
Mensch. Wenn dir etwas fehlt oder dir ein
Fehler auffällt: schreib uns. Einwände
greifen wir in späteren Folgen auf. Alle
Folgen findest du auf gfa-ev.com. Und auf
gfaev.de findest du den Verband und unsere
übrigen Podcastreihen. Bis zum nächsten
Mal. Ich freue mich auf dich.
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