Acht Fälle aus dem Seminar

Urheberrecht im Seminar, Teil 4: Forschung, Lehre, Zitat, Entwürfe und die KI, die mitschreibt Teil 2

13.11.2022 14 min

Zusammenfassung & Show Notes

 
GfA – Der Podcast 
Der deutschsprachige Podcast der Gesellschaft für Arbeitsmethodik e.V. Die Themen wechseln, im Wesentlichen geht es zurzeit um das Bewusstsein der Maschinen: Was Kybernetik und Systemtheorie zu Fragen nach Bewusstsein, Kommunikation und künstlicher Intelligenz beitragen können. Die Folgen bauen aufeinander auf, du kannst aber auch einzeln einsteigen. 
Von Brigitte E. S. Jansen. Gesprochen wird die Reihe von einer synthetischen Stimme. 

 Zum Abschluss der Reihe wird es konkret. Eine Referentin hält einen Vortrag, ein Teilnehmer möchte etwas damit anfangen: Ausschnitte in eigenen Vorträgen zeigen, für die Forschung nutzen, im eigenen Buch zitieren, die Entwürfe eines Architekten verwenden. Was davon geht, was nicht, und warum? 
Dabei räumt die Folge mit zwei verbreiteten Irrtümern auf. Die Ausnahmen für Forschung und Lehre erlauben keine Veröffentlichung für jedermann. Und die angebliche Drittel-Regel für Zitate gibt es nicht. Neu dazugekommen ist ein achter Fall, den es vor ein paar Jahren so noch nicht gab: der KI-Assistent, der in der Videokonferenz mitschreibt, und die Folien, die im KI-Chat landen. 
Teil 4 von 4 der kleinen Reihe zum Urheberrecht rund um Vorträge, Seminare und Mitschnitte. Neufassung 2026, Rechtsstand Oktober 2026. Die Folge ersetzt keine Rechtsberatung, sie soll für das Thema sensibilisieren. 

 Mehr von der Gesellschaft für Arbeitsmethodik 
Der Verein und seine übrigen Angebote: gfaev.de 
Unsere anderen Podcastreihen: 
GfA – Der Podcast · Die Reihe "Das Bewusstsein der Maschinen", ausführlicher und mit mehr Theorie im Rücken: gfa-ev.com 
Beyond the Algorithm (englisch) · Kybernetik und Systemtheorie, ein Denker pro Folge, geprüft an heutigen Systemen: bta.global-future-association.com 
GfA Kulturwelten · Kunst, Musik und Kulturgeschichte, unter anderem eine Reihe zur Geschichte des Tango Argentino: kulturwelten.gfaev-online.com 
 GfA- Aktuelle und historische Vorträge · aus dem Verband: gfa-web.de 
Wenn dir etwas fehlt oder dir ein Fehler auffällt, schreib uns. Einwände greifen wir in späteren Folgen auf. 

Transkript

GfA – Der Podcast. Eine Produktion der Gesellschaft für Arbeitsmethodik. Heute: Acht Fälle aus dem Seminar. Teil vier von vier zum Urheberrecht rund um Vorträge, Seminare und Mitschnitte. In den ersten drei Teilen ging es um Grundsätzliches. Heute wird es konkret. Wir gehen eine Reihe von Fällen durch, die so oder so ähnlich ständig vorkommen. Die Hauptpersonen sind dabei immer dieselben: Referentin R hält einen Vortrag, Teilnehmer A sitzt im Publikum und möchte etwas damit anfangen. Den ersten Fall kennst du schon aus dem ersten Teil. A filmt einen öffentlichen Vortrag, nur für sich. Ergebnis: Ohne Einwilligung von R ist das unzulässig, auch privat. Und bei nicht öffentlichen Veranstaltungen kommt für Tonaufnahmen das Strafrecht ins Spiel. Weiter geht es mit Fall zwei. A hat den öffentlichen Vortrag aufgezeichnet und möchte Ausschnitte davon in eigenen Vorträgen zeigen und in eigenen Veröffentlichungen verwenden. Ohne Einwilligung von R geht das nicht. Schon die Aufnahme war unzulässig, und jede weitere Nutzung, also das Vorführen, das Hochladen, das Verbreiten, ist eine eigene Verletzung. Nun gibt es im Gesetz Ausnahmen für Wissenschaft und Lehre, und man könnte meinen, die helfen hier weiter. Tun sie nicht. Beide Vorschriften nehmen genau diesen Fall aus. In der Ausnahme für die Forschung, Paragraf 60c, heißt es in Absatz 4 ausdrücklich, es sei nicht erlaubt, "während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen". Und die Ausnahme für Unterricht und Lehre, Paragraf 60a, nimmt das Mitschneiden öffentlicher Vorträge grundsätzlich ebenfalls aus. Der Gedanke dahinter ist derselbe wie bei der Privatkopie. Wer vor Publikum spricht, soll selbst entscheiden, ob es davon eine Aufnahme gibt. Jetzt ändern wir eine Kleinigkeit. Der Vortrag findet nicht öffentlich statt, sondern in einem internen Workshop, kleine Runde, man kennt sich. A nimmt trotzdem auf und möchte das Material für seine Forschung nutzen und später daraus veröffentlichen. Da könnte man auf die Forschungsausnahme hoffen. Und Paragraf 60c erlaubt für nichtkommerzielle wissenschaftliche Forschung tatsächlich einiges. Bis zu fünfzehn Prozent eines Werkes dürfen vervielfältigt und einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene Forschung zugänglich gemacht werden, außerdem einzelnen Dritten, wenn es darum geht, die Qualität von Forschung zu überprüfen. Für die ganz eigene Forschung darf man sogar bis zu fünfundsiebzig Prozent vervielfältigen. Abbildungen, einzelne Aufsätze aus einer Fachzeitschrift, kurze und vergriffene Werke sogar vollständig. Ähnlich funktioniert die Ausnahme für Unterricht und Lehre. Im Unterricht dürfen für die Lehrenden und Teilnehmenden bis zu fünfzehn Prozent eines veröffentlichten Werkes genutzt werden, kurze Werke ganz; als Faustregel gelten Texte bis fünfundzwanzig Seiten oder Filme und Musik bis fünf Minuten. Das gilt an Schulen und Hochschulen, aber auch an Einrichtungen der Weiterbildung, allerdings nur zu nicht kommerziellen Zwecken. Und seit 2021 sind diese Regeln nicht mehr befristet, sondern gelten dauerhaft. Aber das alles sind Nutzungen im kleinen Kreis. Eine Veröffentlichung für jedermann, in einem Buch oder auf einer Website, decken weder die Forschungs- noch die Lehrausnahme. Und es gibt zwei weitere Haken. Der erste ist das Strafrecht, das wir aus dem ersten Teil kennen. Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort unbefugt auf einen Tonträger aufnimmt, macht sich strafbar. Ein interner Workshop ist genau so ein Fall. Ohne Einverständnis der Beteiligten darf A dort überhaupt keine Tonaufnahme machen. Der zweite Haken ist leiser, aber wichtig. Ein Vortrag in geschlossener Runde ist kein veröffentlichtes Werk. Und das Zitatrecht gilt nur für veröffentlichte Werke. A darf aus diesem Workshop also nicht einmal wörtlich zitieren, jedenfalls nicht ohne Zustimmung. Was er darf: das, was er gelernt hat, in eigenen Worten weiterverwenden. Ideen, Erkenntnisse und Fakten sind urheberrechtlich nicht geschützt, geschützt ist die Form. Dass man trotzdem sagt, von wem eine Idee stammt, gehört sich, auch wenn das Gesetz es hier nicht verlangt. Zurück zum öffentlichen Vortrag. A schreibt ein Buch und möchte darin eine Passage aus dem Vortrag von R wörtlich wiedergeben. Hier hilft das Zitatrecht, Paragraf 51, wenn ein paar Voraussetzungen erfüllt sind. Ein öffentlich gehaltener Vortrag ist veröffentlicht, daran scheitert es also nicht. Erstens braucht das Zitat einen Zweck. A muss sich mit dem Zitierten auseinandersetzen: es als Beleg nutzen, es erläutern, ihm widersprechen. Ein Zitat, das nur dazu dient, sich eigene Arbeit zu sparen, ist keins. Zweitens: Wörtlich heißt wörtlich. Das Gesetz verbietet grundsätzlich, den zitierten Text zu ändern. Kürzungen sind möglich, aber sie sollten erkennbar sein, und der Sinn darf nicht verfälscht werden. Drittens muss die Quelle angegeben werden, so genau, dass man das Zitat nachprüfen kann. Bei einem Vortrag also: wer, was, wann und wo. Das Gesetz unterscheidet dabei das sogenannte Großzitat, bei dem ein ganzes Werk in ein selbständiges wissenschaftliches Werk aufgenommen wird, um dessen Inhalt zu erläutern, und das Kleinzitat, bei dem einzelne Stellen in einem eigenen Sprachwerk angeführt werden. Für A und sein Buch ist in aller Regel das Kleinzitat der passende Fall. Gar kein Zitatrecht braucht man übrigens für Gesetze, Verordnungen und Urteile. Das sind amtliche Werke, und die genießen keinen Urheberrechtsschutz. Dasselbe gilt für bloße Daten und Fakten und für Werke, deren Urheber vor mehr als siebzig Jahren gestorben ist. Die Quelle anzugeben, gehört sich trotzdem. R hält einen Vortrag, dessen Text nicht von ihm stammt, sondern von einer anderen Autorin. Er trägt ihn nur vor. A möchte diesen Vortrag aufnehmen. Jetzt gibt es zwei Ebenen. Hatte R gar keine Erlaubnis der Autorin, dann ist schon sein Vortrag eine Rechtsverletzung. Und A kann von R natürlich keine Erlaubnis bekommen, die R selbst nicht hat. Hat die Autorin R erlaubt, ihren Text öffentlich vorzutragen, hat R ein Nutzungsrecht. Dieses Recht kann er aber nicht einfach an A weiterreichen, und er kann A auch keine weiteren Rechte einräumen, jedenfalls nicht ohne Zustimmung der Autorin. Das Urheberrecht selbst bleibt ja bei ihr, wir hatten das im ersten Teil. Übertragen lässt es sich nicht, nur vererben. Für A heißt das: Er braucht in jedem Fall die Erlaubnis der Autorin, denn es ist ihr Werk. Die kann er sich direkt bei ihr holen, oder über R, wenn R von ihr berechtigt wurde, solche Erlaubnisse zu erteilen. Und weil R den Text vorträgt, kann er an seiner Darbietung eigene Rechte haben. Am einfachsten fragt A also beide. A zitiert in seinem Buch so ausführlich aus dem Vortrag, dass am Ende ein großer Teil des Vortrags im Buch steht. Hier hält sich hartnäckig eine Faustregel, die man immer wieder hört: Ein Zitat dürfe höchstens ein Drittel des eigenen Textes ausmachen. Diese Regel steht in keinem Gesetz, und die Gerichte arbeiten auch nicht mit festen Prozentzahlen. Das Gesetz sagt nur, die Nutzung müsse in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein. Entscheidend ist also, ob A das Zitierte wirklich braucht, um seine eigene Aussage zu belegen oder sich damit auseinanderzusetzen. Und ob sein eigener Text im Vordergrund bleibt. Das Zitat soll den eigenen Gedanken stützen, nicht ersetzen. Wenn jemand das Buch von A lesen kann, statt sich den Vortrag von R anzuhören, und dabei nichts verpasst, dann ist das Maß überschritten. Ein Architekt zeigt in seinem Vortrag Entwürfe und Pläne für ein Bauprojekt. Teilnehmer B fotografiert sie ab und möchte sie für eigene Zwecke verwenden. Hier geht es nicht um das Recht am eigenen Bild. Das betrifft nur Bilder von Personen. Es geht um das Urheberrecht, und das schützt Entwürfe ausdrücklich. Das Gesetz nennt in Paragraf 2 die Werke der Baukunst und deren Entwürfe, außerdem Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, also Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen. Geschützt ist dabei die Darstellung, nicht der dargestellte Gegenstand und nicht die Idee dahinter. Und es braucht eine gewisse Eigenart. Bei Darstellungen dieser Art lässt die Rechtsprechung allerdings schon ein geringes Maß an individueller Prägung genügen. Die Hürde ist also niedriger, als viele denken. Für B heißt das: Ein Foto für sich, zur eigenen Erinnerung, kann unter die Privatkopie fallen, mit den Einschränkungen, die wir im zweiten Teil besprochen haben. Die Pläne weitergeben, veröffentlichen oder in eigene Projekte übernehmen darf er ohne Zustimmung nicht. Und eine Besonderheit steht ausdrücklich im Gesetz: Ein Werk der Baukunst nachzubauen ist immer nur mit Einwilligung erlaubt, auch für private Zwecke. Wer also das außergewöhnliche Haus aus dem Vortrag nach den abfotografierten Plänen nachbauen möchte, braucht die Erlaubnis des Architekten. Und jetzt der Fall, den es vor ein paar Jahren so noch nicht gab. Das Seminar findet online statt, als Videokonferenz. Teilnehmer A lässt einen KI-Assistenten mitlaufen, der die Sitzung aufzeichnet, ein Transkript erstellt und am Ende eine Zusammenfassung schreibt. Außerdem lädt er die Folien, die R verschickt hat, in einen KI-Chat hoch und lässt sich daraus einen Lernzettel machen. Fangen wir mit dem Mitschreiber an. Rechtlich ist das ein Mitschnitt, nur dass ihn eine Software macht. Es gilt also alles aus Fall eins. Ist die Sitzung öffentlich, braucht A die Einwilligung von R. Ist sie nicht öffentlich, kommt für die Tonaufnahme das Strafrecht ins Spiel. Und weil so ein Programm meist alle aufnimmt, nicht nur R, geht es auch um die Stimmen und Daten der anderen Teilnehmer. Dass der Assistent in der Teilnehmerliste auftaucht, heißt noch nicht, dass alle zugestimmt haben. Dann die Folien im KI-Chat. Das Hochladen ist eine Vervielfältigung, denn die Datei landet auf den Servern eines fremden Anbieters. Ob das noch als Privatkopie durchgeht, ist nicht abschließend geklärt. Zwei Dinge sollte man aber wissen. Manche Dienste behalten sich vor, hochgeladene Inhalte zum Training ihrer Modelle zu verwenden, je nach Einstellung. Dann gibt A etwas weiter, das ihm nicht gehört. Und die Zusammenfassung, die am Ende herauskommt, ist dann unproblematisch, wenn sie den Inhalt in neuen Worten wiedergibt. Übernimmt sie dagegen längere Passagen wörtlich, ist sie eine Vervielfältigung des Vortrags. Und für deren Weitergabe gilt wieder alles, was wir in dieser Reihe besprochen haben. Eine Wendung noch zum Schluss. Lässt A sich aus dem Material von einer KI neue Bilder oder Texte erzeugen, dann genießen diese nach heutiger Rechtsprechung in aller Regel keinen eigenen Schutz. Das Amtsgericht München hat 2026 entschieden, dass rein KI-erzeugte Logos nicht geschützt sind, auch wenn viel Arbeit in die Anweisungen geflossen ist. A kann daran also auch kein eigenes Urheberrecht geltend machen. Für Referentinnen und Veranstalter heißt das ganz praktisch: Sag zu Beginn, ob KI-Mitschreiber erlaubt sind. Viele Konferenzprogramme zeigen inzwischen an, wenn aufgezeichnet wird. Eine klare Ansage ist trotzdem besser. Wenn man die vier Teile dieser Reihe auf einen Satz bringen will, dann vielleicht auf diesen: Ein Vortrag gehört dem, der ihn hält, und jeder Schritt, der ihn zu einem neuen Publikum bringt, braucht eine Grundlage. Meistens heißt diese Grundlage ganz einfach: gefragt und eine Antwort bekommen. Das klingt nach Bürokratie, ist in der Praxis aber selten eine. Die meisten Referentinnen und Referenten sind großzügig, wenn man sie vorher fragt. Ärger entsteht fast immer dort, wo niemand gefragt hat. Das war "Acht Fälle aus dem Seminar", der letzte von vier Teilen zum Urheberrecht rund um Vorträge, Seminare und Mitschnitte, im Podcast der Gesellschaft für Arbeitsmethodik. Ein Hinweis, der bei diesem Thema dazugehört: Die Folge gibt einen Überblick nach dem Rechtsstand vom Oktober 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Paragrafen und Urteile, auf die ich mich beziehe, findest du in den Shownotes. Diese überarbeitete Folge wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz überarbeitet – bei der Recherche, beim Schreiben und beim Sprechen. Ausgewählt, geprüft und verantwortet hat sie ein Mensch. Wenn dir etwas fehlt oder dir ein Fehler auffällt: schreib uns. Einwände greifen wir in späteren Folgen auf. Alle Folgen findest du auf gfa-ev.com. Und auf gfaev.de findest du den Verband und unsere übrigen Podcastreihen. Bis zum nächsten Mal. Ich freue mich auf dich.

Feedback geben

Dir gefällt der Podcast und Du möchtest das mal loswerden? Du hast Tipps für neue Themen oder magst über den Inhalt bestimmter Folgen diskutieren? Dann schreibe uns eine Nachricht. Vielen Dank für Dein Feedback!

Mit einem Klick auf "Nachricht absenden" erklärst Du Dich damit einverstanden, dass wir Deine Daten zum Zwecke der Beantwortung Deiner Anfrage verarbeiten dürfen. Die Verarbeitung und der Versand Deiner Anfrage an uns erfolgt über den Server unseres Podcast-Hosters LetsCast.fm. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Hier kannst Du die Datenschutzerklärung & Widerrufshinweise einsehen.